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26. 02. 2010 | Druckversion | Artikel versenden| Kontakt |
?nderungen und Erg?nzungen des Wahlgesetzes von 1979
Nach seiner Verabschiedung im Jahr 1979 erlebte das Wahlgesetz ein paar überarbeitungen in den Jahren 1982, 1986, 1995 und 2004.
1982 wurde die folgende Regelung hinzugefügt: Wenn innerhalb eines Kreises die st?dtische Bev?lkerung einer Gemeinde au?ergew?hnlich gro? ist oder die Belegschaft von Unternehmen einen relativen gro?en Anteil der Gesamtbev?lkerung des Landreises einnimmt, darf nach Genehmigung das Verh?ltnis der Einwohner, die von l?ndlichen und st?dtischen Abgeordneten vertreten werden, auf 4:1 bis 1:1 reduziert werden. Der Grund dafür war, dass vielerorts festgestellt wurde, dass die l?ndlichen Regionen zu wenig Abgeordnete haben.
Gleichzeitig wurde die Art der Wahlwerbung für Kandidaten festgelegt, und zwar folgenderma?en: "Die Parteien, Massenorganisationen oder W?hler, die Kandidaten vorgeschlagen haben, dürfen letztere auf W?hlergruppensitzungen vorstellen." Diese Regelung beseitigte wohl die missverst?ndliche alte Regelung "auf jegliche Art und Weise Werbung für Kandidaten betreiben". Jedoch hatte es nicht bewirkt, dass Wahlwerbung für Kandidaten zur Pflicht werden. In der Praxis wurde das Vermitteln von Informationen über Kandidaten normalerweise eine Formsache. Die W?hler konnten nur schwerlich ein vollst?ndiges Bild von den w?hlbaren Kandidaten gewinnen.
Bei den überarbeitungen des Wahlgesetzes im Jahr 1982 wurde eine Regelung zur Nachwahl erg?nzt: Wenn Abgeordnete, au?er den Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses (NVK), innerhalb ihrer Amtsperiode aus ihren eigenen Verwaltungsgebieten versetzt werden oder wegziehen, endet ihr Status als Abgeordneter automatisch. Die dadurch frei werdenden Stellen werden per Nachwahl neu vergeben.
Bei den überarbeitungen des Wahlgesetzes im Jahr 1986 wurden die Differenzen zwischen den nominierten und den zu w?hlenden Kandidaten bei Konkurrenzwahl ge?ndert: "Die Anzahl der Kandidaten, die W?hler direkt w?hlen, muss Eineindrittel- bis Zweimal so gro? sein wie die der zu w?hlenden Kandidaten; Unter den lokalen Volkskongressen, das hei?t, dass der NVK nicht mit einbezogen wird, gilt folgende Regelung: wenn ein Volkskongress die Abgeordneten des Volkskongresses der n?chsth?heren Verwaltungsebene w?hlt, dann muss die Anzahl der Kandidaten dieser Abgeordneten 1,2- bis 1,5-mal so gro? sein wie die der zu w?hlenden Kandidaten." Dadurch wurden die Differenzen verringert, und das war vorteilhaft dafür, dass sich Stimmen konzentrieren. Diese Regelung gilt heute noch.
Quelle: npc.gov.cn/ people.com.cn
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