Das Oberste Volksgericht arbeitet
nach den folgenden Prinzipien:
1. Gleichheitsprinzip. Das hei?t,
alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Bei der
Anwendung der Gesetze ist gegen
Angeh?rige aller Nationalit?ten durchweg gleich zu verfahren. Vor
dem Gesetz ist Bevorzugung oder Diskriminierung nicht zul?ssig.
2. ?ffentliche Gerichtsverhandlung.
Alle Rechtsf?lle der Volksgerichte werden ?ffentlich verhandelt,
mit Ausnahme derjenigen, die Staats- oder pers?nliche Geheimnisse
oder Straftaten Minderj?hriger betreffen.
3. Das Recht auf Verteidigung. Der
Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder andere
mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Das Recht auf Verteidigung
bezieht sich auf die Tatbest?nde und die Beweismaterialien.
4. Das
Volkssch?ffen-Beisitzersystem. Das Oberste Volksgericht bildet bei
Verfahren erster Instanz ein Kollegialgericht, das aus ein bis drei
Richtern und aus zwei bis vier Sch?ffen besteht. Es bildet bei
Berufungs- bzw. Einspruchsf?llen ein Kollegialgericht aus drei bis
fünf Richtern, wobei ein vom Pr?sidenten oder Gerichtsvorsitzenden
bestimmter Richter als Vorsitzender des Kollegialgerichts wirkt und
alle Mitglieder die gleichen Rechte haben.
5. Das Recht auf Ablehnung von
Richtern wegen Befangenheit. Dem Angeklagten steht das Recht zu,
Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Der Pr?sident des Obersten
Volksgerichts entscheidet, ob die betreffenden Richter von dem
Prozess ausgeschlossen werden. Andererseits k?nnen Richter wegen
Befangenheit Beurlaubung beantragen.
6. Unabh?ngige Gerichtsbarkeit. Die
Volksgerichte üben ihre Gerichtsbarkeit gem?? den gesetzlichen
Bestimmungen unabh?ngig aus. Verwaltungsorgane, gesellschaftliche
Organisationen oder Individuen haben kein Recht auf
Einflu?nahme.
(China.org.cn, 18. September 2003)
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