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Das System der regionalen Autonomie der Nationalit?ten

Dieses System bedeutet, daß unter der einheitlichen Führung des Staates in den von einer oder mehreren nationalen Minderheiten konzentriert bewohnten Gebieten oder Regionen autonome Organe eingerichtet werden und die nationalen Minderheiten dort Herren über ihre Regionen sind und die lokalen Angelegenheiten selbst verwalten.

Die administrative Stellung der Regionen mit nationaler Autonomie hängt prinzipiell von deren geographischer Ausdehnung und Bevölkerungszahl ab. Ein autonomes Gebiet steht mit einer Provinz auf derselben Ebene, ein autonomer Bezirk mit einer Stadt der regionalen Ebene und ein autonomer Kreis mit einem Kreis auf derselben Ebene.

1. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie und deren Stellung

A. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie

Sie sind die Volkskongresse und Volksregierungen sowie die Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der autonomen Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise.

Die Zusammensetzung und Arbeit der Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie sind gemäß der Verfassung und dem Gesetz in den Autonomie-Vorschriften oder in spezifischen Vorschriften festgelegt.

B. Die administrative Stellung der Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie

Diese Organe praktizieren das System der Volkskongresse.
Die Volksregierungen der Regionen mit nationaler Autonomie sind den Volkskongressen der jeweiligen Ebene und den Organen der Staatsverwaltung der nächsthöheren Ebene verantwortlich und rechenschaftspflichtig. In der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene sind sie deren Ständigen Ausschüssen verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Die Volksregierungen der Regionen mit nationaler Autonomie sind Organe der Staatsverwaltung unter der einheitlichen Führung des Staatsrats und unterstehen ihm.

Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie führen das System der vollen Verantwortlichkeit des Vorsitzenden des autonomen Gebiets, des Vorstehers des autonomen Bezirks und des Vorstehers des autonomen Kreises durch. Diese leiten die Volksregierungen der jeweiligen Ebenen.

2. Die Selbstverwaltungsrechte der Regionen mit nationaler Autonomie

A. Die nationalen Besonderheiten der Selbstverwaltungsorgane der Regionen mit nationaler Autonomie

(1) Die Vorsitzenden der autonomen Gebiete sowie die Vorsteher der autonomen Bezirke und Kreise werden von Bürgern aus den Nationalitäten, die die regionale Autonomie ausüben, gestellt. Die Ämter der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse werden von Bürgern aus den Nationalitäten, die dort die regionale Autonomie ausüben, bekleidet.

(2) Außer den Abgeordneten der Nationalität oder der Nationalitäten, die in einem Verwaltungsgebiet die regionale Autonomie ausüben, sind andere in demselben Gebiet ansässige Nationalitäten ebenfalls berechtigt, angemessen in den Volkskongressen der verschiedenen Ebenen vertreten zu sein. Eine nationale Minderheit mit geringer Bevölkerung soll angemessen bevorzugt werden, was die Zuteilung der Zahl der Abgeordneten und deren Anteil an der Bevölkerung anbelangt.

(3) Die Ämter der Volksregierungen der Regionen mit nationaler Autonomie und der ihnen unterstehenden Arbeitsorgane sollen möglichst mit mehr Bürgern aus nationalen Minderheiten besetzt werden. Kader aus nationalen Minderheiten, die den Voraussetzungen genügen, sind zu bevorzugen.

Wenn die Bevölkerungszahl einer Nationalität in einem Gebiet mit nationaler Autonomie 50% der gesamten Bevölkerung beträgt, soll der Anteil ihrer Kader entsprechend hoch sein. Wenn der Anteil ihrer Bevölkerungszahl unter 50% der gesamten Bevölkerung liegt, so soll der Anteil ihrer Kader höher als der Anteil ihrer Bevölkerung sein.

B. Die autonomen Rechte der Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie

(1) Rechte auf nationale Gesetzgebung

Die Volkskongresse der Regionen mit nationaler Autonomie haben die Vollmacht, Autonomie-Vorschriften und spezielle Vorschriften entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten der Nationalität bzw.der Nationalitäten dieses Gebiets auszuarbeiten.

Die Autonomie-Vorschriften regeln die Grundfragen über die regionale Autonomie der Nationalitäten, die speziellen Vorschriften betreffen die konkreten Angelegenheiten in einzelnen Bereichen. In beiden Fällen können den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausführungsbestimmungen zum Gesetz und zur Politik des Staates festgelegt werden.

Die Autonomie-Vorschriften und die speziellen Vorschriften der autonomen Gebiete sind dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Bestätigung vorzulegen, bevor sie in Kraft treten.

Die Autonomie-Vorschriften und die speziellen Vorschriften der autonomen Bezirke und autonomen Kreise müssen den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der Provinzen oder autonomen Gebiete zur Bestätigung unterbreitet werden, bevor sie in Kraft treten, und sie sind dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Registrierung mitzuteilen.

(2) Das Recht auf spezifische Ausführungen

Wenn die Beschlüsse, Entscheidungen und Anordnungen sowie das jeweilige Plansoll der übergeordneten Staatsämter den Gegebenheiten der Regionen mit nationaler Autonomie nicht entsprechen, haben die Organe der Selbstverwaltung das Recht, nach Billigung durch die übergeordneten Staatsorgane sie den örtlichen Besonderheiten anzupassen oder sogar ihre Durchführung zu beenden.

(3) Das Recht auf selbständige Verwaltung der Finanzen
Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie haben das Recht auf Autonomie hinsichtlich der Verwaltung der Finanzen ihrer Gebiete. Diese Regionen sind in diesem Bereich vom Staat bevorzugt.

Alle Einnahmen, die diesen Regionen unter dem Finanzsystem des Staates zukommen, werden von den Organen der Selbstverwaltung selbständig verwaltet und verwendet.

Die einzelnen Posten der Einnahmen und Ausgaben werden vom Staatsrat in Übereinstimmung mit den die Regionen mit nationaler Autonomie begünstigenden Bestimmungen festgelegt.

Für die Haushaltsausgaben der Regionen mit nationaler Autonomie wird ein flexibler Fonds nach den Bestimmungen des Staates eingerichtet, wobei der Anteil des Reservefonds am Etat in diesen Regionen höher ist als andere Regionen.

(4) Die Autonomie in Kultur, Sprachen und Schriften

Die Organe der Selbstverwaltung in den Regionen mit nationaler Autonomie verwalten selbständig die Kultur, das Erziehungswesen, die Wissenschaft, das Gesundheitswesen und die Körperkultur.
Bei der Ausübung ihrer Funktionen bedienen sie sich, entsprechend den Bestimmungen der Autonomie-Vorschriften der jeweiligen Gebiete, in Wort und Schrift der in dem betreffenden Gebiet gebräuchlichen Sprache bzw. Sprachen.

Wenn sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen mehrerer gebräuchlicher Sprachen bedienen, so sollen sie vorwiegend die Sprache jener Nationalität verwenden, die die Autonomie in der jeweiligen Region ausübt.

(5) Das Recht auf die Aufstellung von Sicherheitstruppen

Die Organe der Selbstverwaltung in den Regionen mit nationaler Autonomie können entsprechend dem militärischen System des Staates und den konkreten lokalen Bedürfnissen mit der Billigung des Staatsrats lokale Sicherheitstruppen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung organisieren.

(6) Bevorzugte Anstellung der Kader aus nationalen Minderheiten

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