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10. 03. 2010 | Druckversion | Artikel versenden| Kontakt |
Im Jahr 2009 hat der St?ndige Ausschuss des chinesischen Volkskongresses die Vorlage des ?nderungsantrags zum Wahlgesetz zweimal debattiert. Dabei wurden drei Grunds?tze durchgesetzt, und zwar die Gleichberechtigung aller Menschen, aller Verwaltungsgebiete und aller ethnischen Gruppen.
Die Gleichberechtigung aller Menschen bedeutet, dass das Verh?ltnis zwischen Einwohnern auf dem Land und den von ihnen gew?hlten Volkskongressabgeordneten und das Verh?ltnis zwischen st?dtischen Einwohnern und den sie repr?sentierenden Abgeordneten gleich ist. Die Gleichberechtigung aller ethnischen Gruppen ist auch in ?lteren Versionen des Wahlgesetzes vorhanden und somit eine Wiederholung.
Die Gleichberechtigung aller Verwaltungsgebiete wurde hingegen zum ersten Mal gesetzlich festgelegt. Dieser Grundsatz lautet in der aktuellen Vorlage wie folgt: Alle Verwaltungsgebiete verfügen ungeachtet ihrer Bev?lkerungsgr??e über die gleiche Anzahl von Abgeordneten im Nationalen Volkskongress. Dadurch wird gew?hrleistet, dass alle Verwaltungsgebiete ein gleiches Mitspracherecht bei der Staatsgewalt besitzen.
Bereits vor mehr als 20 Jahren sei zur gesetzlichen Verankerung dieser drei Grunds?tze geforscht worden, sagte Han Dayuan, Direktor der juristischen Fakult?t der chinesischen Renmin-Universit?t. Im fünften Heft des "Cass Journal of Political Science” wurde 1987 ein Artikel von Kan Ke mit dem Titel "Eine Untersuchung der Kriterien zur Festlegung der Abgeordnetenzahl im Nationalen Volkskongress" ver?ffentlicht. Kan war der damalige Vizedirektor der Untersuchungsabteilung der Hauptverwaltung des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses. Ausgehend von den tats?chlichen Verh?ltnissen in China kam er durch einen Vergleich mit den Kriterien zur Festsetzung Abgeordneter von Gesetzgebungsorganen anderer L?nder zu dem Schluss, dass die Abgeordneten des chinesischen Volkskongresses aus drei Teilen bestehen sollten, und zwar Abgeordneten von Einwohnern, Verwaltungsgebieten sowie Minorit?ten.
"Es ist wirklich erfreulich, dass die Forschungsergebnisse von vor mehr als 20 Jahren bald im Wahlgesetz verwirklicht werden", sagte Han Dayuan.
Die Frage, warum das Prinzip der Gleichberechtigung aller Verwaltungsgebiete in die Tat umgesetzt wird, beantwortete Xu′an, Mitarbeiter des juristischen Komitees des St?ndigen Ausschusses des nationalen Volkskongresses, folgenderma?en:
China sei ein gro?es Territorium. Neben den Delegationen Hongkongs, Macaos und der Armee h?tten die 31 Provinzen, autonomen Gebiete sowie regierungsunmittelbaren St?dte sicher unterschiedliche Interessen und Forderungen. Daher sollten alle Provinzen eine bestimmte Anzahl Abgeordneter im Kongress haben.
Au?erdem seien alle 31 Provinzen gesetzlich gleichrangig und h?tten ein gleiches Stimmrecht, unabh?ngig von ihrer Gr??e, Einwohnerzahl oder wirtschaftlichen Entwicklung. In der Ausübung der Staatsgewalt g?be es zwischen ihnen keine Unterschiede.
Drittens k?nne man garantieren, dass Verwaltungsgebiete Abgeordnete h?tten, die ihre Interessen vertr?ten, wenn man eine Mindestanzahl von Abgeordneten festlege. Zudem k?nne man dadurch die Schwankungen der Abgeordnetenanzahl verringern.
"Natürlich entscheidet der St?ndige Ausschuss über die Anzahl der Abgeordneten sowie deren Mindestanzahl." sagte Xu. Dem ersten Absatz des sechsten Artikels im ?nderungsantrag sei extra hinzugefügt worden, dass eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten aus unteren Verwaltungsebenen kommen sollte, insbesondere Abgeordnete von Arbeitern, Bauern sowie Wissenschaftlern.
Quelle: www.ets2-mod.com
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