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I. Das Rechtsprechungssystem

Das Rechtsprechungssystem, d. h. das Gerichtssystem, ist ein gesetzliches System, bei dem es sich um die Einrichtung der Gerichte, die Richter und die Rechtsprechungsorganisationen sowie deren Aktivit?ten handelt.

(1) Die Organisation der Volksgerichte und ihre Kompetenzen

Gem?? der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Der Staat richtet lokale Volksgerichte verschiedener Ebenen, Sondervolksgerichte und das Oberste Volksgericht ein. Das Oberste Volksgericht beaufsichtigt die Arbeit der Rechtsprechung der Volksgerichte aller Arten und Ebenen. Die lokalen Volksgerichte der verschiedenen Ebenen werden nach der administrativen Gliederung und die Sondergerichte nach den Bedürfnissen eingerichtet.

Zu den lokalen Volksgerichten geh?ren Volksgerichte der Grundebene, Volksgerichte der mittleren Ebene und h?here Volksgerichte.

Gem?? dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte von Kreisen oder autonomen Kreisen und Volksgerichte von St?dten ohne Bezirke sowie von Stadtbezirken Volksgerichte der Grundebene. Sie haben die folgenden Kompetenzen:

a) Verhandlung von Straff?llen, Zivilrechtsf?llen und administrativen F?llen erster Instanz mit Ausnahme der gesetzlich definierten Sonderf?lle. Wenn sie die Rechtsf?lle, die sie annehmen und behandeln, für schwerwiegend halten und meinen, da? sie von den Volksgerichten der h?heren Ebene verhandelt werden müssen, k?nnen sie bitten, sie an die Volksgerichte der h?heren Ebene zu verweisen.

b) Behandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten und geringfügigen Straff?llen, die nicht gerichtlich verhandelt werden müssen.

c) Anleitung der Arbeit der Volksvermittlungskommissionen.

Um der Bev?lkerung Erleichterungen bei Prozessen zu verschaffen, richten die Volksgerichte der Grundebene Volkskammern als Vertretungen ein. Diese Volkskammern sind jedoch keine Instanzen. Ihre Aufgabe besteht darin, gew?hnliche Zivilrechtsf?lle und geringfügige Straff?lle zu verhandeln, die Arbeit der Volksvermittlungskommissionen anzuleiten, über die Rechtsordnung aufzukl?ren und Zuschriften sowie pers?nlich vorgebrachte Anliegen von Bürgern zu bearbeiten. Ihre Urteile und Entscheidungen gelten als Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte der Grundebene.

Die Volksgerichte der mittleren Ebene umfassen von den Provinzen bzw. autonomen Gebieten, von den regierungsunmittelbaren St?dten und von den St?dten, die der Verwaltung der Provinzen bzw. autonomen Gebiete direkt unterstehen, sowie von den autonomen Bezirken eingerichtete Volksgerichte. Sie haben die folgenden Kompetenzen:

1) Verhandlung der folgenden Rechtsf?lle:

a) Rechtsf?lle der ersten Instanz, die nach dem Gesetz von ihnen zu verhandeln sind. Nach der Strafproze?ordnung unterliegen die folgenden Straff?lle der Gerichtsbarkeit der Volksgerichte der mittleren Ebene: Gef?hrdung der Staatssicherheit; gew?hnliche Straff?lle, die m?glicherweise zu einer lebensl?nglichen Freiheitsstrafe oder Todesstrafe führen k?nnen; Delikte von Ausl?ndern oder Verletzungen der legitimen Rechte und Interessen von Ausl?ndern durch chinesische Bürger. Nach der Zivilproze?ordnung sind die Zivilrechtsf?lle, die in die Zust?ndigkeit der Volksgerichte der mittleren Ebene fallen, schwerwiegende F?lle, die Ausl?nder betreffen, F?lle, die in den Gebieten ihrer Zust?ndigkeit einen gro?en Einflu? haben, und F?lle, die sie auf Anweisung des Obersten Volksgerichts zu verhandeln haben. Nach der Verwaltungsproze?ordnung sind die administrativen F?lle, die der Gerichtsbarkeit der Volksgerichte der mittleren Ebene unterliegen, F?lle in Bezug auf die Best?tigung von Erfindungspatenten, vom Zollamt behandelte F?lle, Anklagen gegen die administrativen Aktivit?ten der Abteilungen des Staatsrates oder der Volksregierungen von Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte sowie schwerwiegende und komplizierte F?lle in den Gebieten, für die sie zust?ndig sind.

b) Erstinstanzliche Rechtsf?lle, die ihnen von Volksgerichten der Grundebene übertragen werden.

d) Berufungen und Einsprüche gegen Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte der Grundebene.

Wenn die Volksgerichte der mittleren Ebene Straff?lle, Zivilrechtsf?lle und administrative F?lle, die sie annehmen und behandeln, für schwerwiegend halten und meinen, da? sie von den Volksgerichten der h?heren Ebene verhandelt werden müssen, k?nnen sie bitten, sie an die Volksgerichte der h?heren Ebene zu verweisen.

2) Aufsicht über die Rechtsprechung der Volksgerichte der Grundebene in den Gebieten, die unter ihrer Gerichtsbarkeit stehen. Wenn sie feststellen, da? Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte der Grundebene, die rechtskr?ftig geworden sind, falsch sind, haben sie das Recht, die betreffenden Rechtsf?lle zu übernehmen oder die Volksgerichte der Grundebene anzuweisen, sie nochmals zu verhandeln.

Nach dem Organisationsgesetz für Volksgerichte werden die h?heren Volksgerichte in den Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren St?dten eingerichtet. Sie haben die folgenden Kompetenzen:

1) Verhandlung der folgenden Rechtsf?lle:

a) Schwerwiegende oder komplizierte Straff?lle, Zivilrechtsf?lle und administrative F?lle der ersten Instanz, die nach dem Gesetz von ihnen verhandelt werden müssen;

b) Erstinstanzliche Rechtsf?lle, die ihnen von den untergeordneten Volksgerichten zur Verhandlung übertragen werden;

c) Berufungen und Einsprüche gegen Urteile bzw. Entscheidungen der untergeordneten Volksgerichte. Die h?heren Volksgerichte in jenen Gebieten, in denen sich Seegerichte befinden, haben das Recht, über Berufungen gegen Urteile bzw. Entscheidungen der Seegerichte zu verhandeln.

d) Einsprüche, die die Volksstaatsanwaltschaft nach dem Verfahren zur überwachung von Entscheidungen erhoben hat.

2) überprüfung erstinstanzlicher Rechtsf?lle, bei denen die Angeklagten von Volksgerichten der mittleren Ebene zum Tode verurteilt worden sind und keine Berufung einlegen. Wenn sie mit der Todesstrafe einverstanden sind, legen sie das Urteil den h?heren Volksgerichten zur Best?tigung vor; wenn sie mit der Todesstrafe nicht einverstanden sind, k?nnen sie die betreffenden Rechtsf?lle übernehmen oder sie den Volksgerichten der mittleren Ebene zur nochmaligen Verhandlung zurückzugeben.

3) überprüfung der Rechtsf?lle, bei denen die Angeklagten von Volksgerichten der mittleren Ebene zur Todesstrafe mit zweij?hriger Aussetzung der Strafvollstreckung verurteilt worden sind.

4) Best?tigung von Todesstrafen mit der Autorisation des Obersten Volksgerichts.

5) Aufsicht über die Rechtsprechung der untergeordneten Volksgerichte in den Gebieten ihrer Zust?ndigkeit. Wenn sie feststellen, da? Urteile und Entscheidungen der untergeordneten Volksgerichte, die rechtskr?ftig wurden, falsch sind, haben sie das Recht, die betreffende Rechtsf?lle zu übernehmen oder die untergeordneten Volksgerichte anzuweisen, sie nochmals zu verhandeln.

2. Die Sondervolksgerichte sind Volksgerichte, die nach tats?chlichen Bedürfnissen in besonderen Abteilungen eingerichtet werden, um besondere Rechtsf?lle zu verhandeln. Als Sondergerichte gibt es in China Milit?rgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.

Für die Milit?rgerichte gibt es drei Stufen: Milit?rgerichte der Grundebene, Milit?rgerichte der Wehrbereiche bzw. der Teilstreitkr?fte und Waffengattungen und das Milit?rgericht der Chinesischen Volksarmee (VBA).

Das Milit?rgericht der VBA ist das oberste Milit?rgericht. Es hat die folgenden Kompetenzen:

a) Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsf?lle, die Personen von der Divisionsebene aufw?rts betreffen;

b) Verhandlungen von Straff?llen, die Ausl?nder betreffen;

c) Verhandlungen von Rechtsf?llen, die sie mit der Autorisation oder auf Anweisung des Obersten Volksgerichts zu verhandeln haben, und von anderen Straff?llen, die seiner Meinung nach von ihm verhandelt werden sollen.

d) Verhandlungen der zweiten Instanz, überprüfungen der Todesstrafe und nochmalige Verhandlung.

Zu den Milit?rgerichten der Wehrbereiche bzw. der Teilstreitkr?fte und Waffengattungen geh?ren neben Milit?rgerichten der Wehrbereiche die Milit?rgerichte der Kriegsmarine, der Luftwaffe, der 2. Artillerie und der Truppen, die unmittelbar dem Hauptquartier der VBA unterstehen. Sie alle sind Milit?rgerichte der mittleren Ebene und haben die folgenden Kompetenzen:

a) Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsf?lle, die Personen im Rang eines stellvertretenden Divisionskommandeurs oder eines Regimentskommandeurs betreffen;

b) Verhandlungen von Rechtsf?llen, die zu einer Todesstrafe führen k?nnen, und von Rechtsf?llen, die sie mit der Autorisation oder auf Anweisung der Milit?rgerichte der h?heren Ebene zu verhandeln haben;

c) Verhandlungen von Berufungen und Einsprüchen.

Zu den Milit?rgerichten der Grundebene z?hlen die Milit?rgerichte des Heeres auf Armeeebene, Milit?rgerichte der Wehrbereiche, Milit?rgerichte der Kriegsflotten, Milit?rgerichte der Luftwaffe und die Milit?rgerichte der in Beijing stationierten Truppen. Sie haben die folgenden Kompetenzen:

a) Verhandlungen von Rechtsf?llen, die Personen von der Bataillonsebene abw?rts betreffen und zu einer lebensl?nglichen oder einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe führen k?nnen;

b) Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsf?lle, die sie mit der Autorisation oder auf Anweisung der Milit?rgerichte der h?heren Ebene zu verhandeln haben.

Die Seegerichte sind Sondergerichte, die eingerichtet werden, um die Gerichtsbarkeit über das Seewesen auszuüben und Rechtsf?lle in bezug auf maritime Angelegenheiten und den Seehandel zu verhandeln. Im Mai 1989 ver?ffentlichte das Oberste Volksgericht die ?Bestimmungen über den Rahmen der Rechtsf?lle, die die Seegerichte annehmen und verhandeln“, in denen festgelegt ist, da? die Milit?rgerichte Rechtsf?lle in Bezug auf maritime Angelegenheiten und den Seehandel zwischen chinesischen juristischen Personen oder Bürgern, zwischen chinesischen juristischen Personen oder Bürgern und juristischen Personen oder Bürgern eines fremden Landes oder einer Region au?erhalb des chinesischen Festlandes und zwischen juristischen Personen oder Bürgern eines fremden Landes oder einer Region au?erhalb des chinesischen Festlandes annehmen und verhandeln sollen. Solche Rechtsf?lle lassen sich in fünf Kategorien und 14 Arten einteilen:

1) Zehn Arten von Rechtsf?llen in bezug auf Streitigkeiten im Seewesen. Es handelt sich um die folgenden F?lle: Zusammenst??e von Schiffen und diesbezüglicher Schadenersatz; Auffahrt von Schiffen auf Bauwerke und Einrichtungen auf hoher See, in den Gew?ssern, die mit dem Meer verbunden sind, oder in H?fen und diesbezüglicher Schadenersatz; die durch die Emission oder Durchsickerung von Schadstoffen oder Abwasser aus Schiffen verursachte Verschmutzung von Gew?ssern oder Besch?digung von anderen Schiffen und Gütern und diesbezüglicher Schadenersatz; Unf?lle w?hrend der Arbeit auf hoher See, in den Gew?ssern, die mit dem Meer verbunden sind, oder in H?fen und diesbezüglicher Schadenersatz.

2) Vierzehn Arten von Rechtsf?llen in Bezug auf den Seehandel. Es handelt sich haupts?chlich um die folgenden F?lle: Vertragsstreitigkeiten bezüglich des Wassertransports; Vertragsstreitigkeiten bezüglich des Passagier- und Gep?cktransports; Vertragsstreitigkeiten bezüglich der Arbeit von Seeleuten; Vertragsstreitigkeiten bezüglich Rettung und Bergung im Meer und Vertragsstreitigkeiten in Fragen der Seeversicherung.

3) Elf Arten von anderen Rechtsf?llen in Bezug auf maritime Angelegenheiten und den Seehandel. Es handelt sich um die folgenden F?lle: schwere Unf?lle w?hrend des Seetransports oder der Arbeit auf hoher See; Streitigkeiten bezüglich der Arbeit in H?fen; Streitigkeiten nach Havarien; Streitigkeiten um die Erschlie?ung und Nutzung der See; Streitigkeiten bezüglich des Eigentums-, Besitz- bzw. Verpf?ndungsrechts auf Schiffe oder der Anspruchsrechte auf maritime Angelegenheiten; administrative F?lle, die zust?ndige Organe für Meere und Binnenflüsse betreffen; Betrugsf?lle bezüglich des Seetransports.

4) Fünf Arten von Rechtsf?llen in Bezug auf Urteilsvollstreckungen. Es handelt sich um die folgenden F?lle: Antr?ge von zust?ndigen Organen für Meere und Binnenflüsse auf zwangsweise Urteilsvollstreckung; Antr?ge von Proze?parteien auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen; Antr?ge von Proze?parteien, in denen sie die chinesischen Seegerichte bitten, in übereinstimmung mit der ?Konvention über Anerkennung und Vollstreckung von ausl?ndischen Schiedssprüchen“ die Schiedssprüche von Schiedsorganen eines fremden Landes oder einer Region au?erhalb des chinesischen Festlandes zu vollstrecken; Hilfe bei der Vollstreckung von Urteilen ausl?ndischer Gerichte in übereinstimmung mit einem von China und einem fremden Land unterzeichneten Abkommen über Rechtshilfe bzw. nach dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens.

5) Zwei Arten von Rechtsf?llen in Bezug auf Bitten um dinglichen Arrest, n?mlich Bitten um die Beschlagnahme von Schiffen vor dem Proze? und Bitten um die Beschlagnahme der Güter, die das betreffende Schiff transportiert, oder der Treibstoffe, die das betreffende Schiff benutzt.

Die Eisenbahngerichte sind Sondervolksgerichte, die an Eisenbahnlinien eingerichtet sind. Sie verhandeln die folgenden Rechtsf?lle:

a) Straff?lle, die sich an Eisenbahnlinien ereignet haben und von Sicherheitsorganen für die Eisenbahn ermittelt worden sind und in denen die Staatsanwaltschaften für die Eisenbahn Anklage erhoben haben;

b) Rechtsf?lle in Bezug auf Wirtschaftsstreitigkeiten. Nach den Bestimmungen des Obersten Volksgerichts gibt es für solche Rechtsf?lle zw?lf Kategorien einschlie?lich Vertragsstreitigkeiten um den Gütertransport per Eisenbahn, Vertragsstreitigkeiten um den internationalen Eisenbahntransitverkehr, Besch?digungen der Eisenbahn infolge einer Verletzung des Einsenbahnsicherheitsgesetzes, Verletzungen von Personen und Sachbesch?digungen w?hrend der Fahrt oder des Rangierens von Eisenbahnwagen und Rechtsverletzungen, gegen die ein Kl?ger Anklage vor einem Eisenbahngericht erhoben hat.

1. Das Oberste Volksgericht befindet sich in Beijing, der Hauptstadt der VR China. Es ist das h?chste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit des Staates aus. Zugleich beaufsichtigt es die Arbeit der lokalen Volksgerichte aller Ebenen und der Sondervolksgerichte. Das Oberste Volksgericht setzt sich aus dem Pr?sidenten und seinen Stellvertretern, dem Kammerpr?sidenten und seinen Stellvertretern und einigen Richtern zusammen. Es übt die folgenden Befugnisse aus:

1) Aufsicht über die Arbeit der lokalen Volksgerichte aller Ebenen und der Sondervolksgerichte. Wenn es feststellt, da? Urteile und Entscheidungen der lokalen Volksgerichte und der Sondervolksgerichte, die rechtskr?ftig geworden sind, falsch sind, hat es das Recht, die betreffenden Rechtsf?lle zu übernehmen oder die untergeordneten Volksgerichte anzuweisen, sie nochmals zu verhandeln.

2) Verhandlung folgender Rechtsf?lle:

a) Erstinstanzliche Rechtsf?lle, die nach dem Gesetz in seine Zust?ndigkeit fallen, und Rechtsf?lle, die seiner Meinung nach von ihm verhandelt werden sollen. Nach der Strafproze?ordnung müssen die erstinstanzlichen Rechtsf?lle, die von ihm verhandelt werden, landesweit schwerwiegende F?lle sein. Nach der Zivilproze?ordnung müssen die Zivilrechtsf?lle der ersten Instanz und die Wirtschaftsstreitigkeiten, die von ihm verhandelt werden, Rechtsf?lle sein, die einen gro?en Einflu? auf das ganze Land haben. Nach der Verwaltungsproze?ordnung müssen die administrativen Rechtsf?lle, die in seine Zust?ndigkeit fallen, im Landesma?stab schwerwiegende und komplizierte Rechtsf?lle sein.

b) Berufungen und Einsprüche gegen Urteile und Entscheidungen der h?heren Volksgerichte oder Sondervolksgerichte oder Einsprüche, die die Oberste Volksstaatsanwaltschaft nach dem überwachungsverfahren für die Rechtsprechung erhoben hat.

c) Best?tigung von Todesstrafen.

d) Juristische Interpretationen. Das hei?t, da? das Oberste Volksgericht erkl?rt, wie die Volksgerichte bei Verhandlungen Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben.

e) Leitung und Verwaltung der administrativen Arbeit der Volksgerichte aller Ebenen des ganzen Landes.

(2) Das Richtersystem

Richtersystem ist der Gesamtbegriff für die Regeln und Vorschriften über die Qualifikation der Richter, die Art und Weise ihrer Auswahl, ihre Amtsdauer, die Methoden für ihre Auszeichnung und Bestrafung und ihre Geh?lter und andere materielle Behandlung. China ver?ffentlichte am 28. Februar 1995 das Richtergesetz mit 17 Kapiteln und 42 Artikeln, in dem das Richtersystem ausführlich dargelegt wird.

1. Die Qualifikation der Richter

Die Richter sind Personen, die die Gerichtsbarkeit des Staates ausüben, n?mlich die Pr?sidenten der Gerichte aller Ebenen und deren Stellvertreter, die Mitglieder der Richterausschüsse, die Kammerpr?sidenten und deren Stellvertreter sowie die Richter und deren Assistenten. Ihre Aufgabe besteht darin, in einem Richterkollegium oder allein Rechtsf?lle zu verhandeln.

Die Richter müssen die Qualifikation für ihre Aufgabe besitzen. In Kapitel IV des Richtergesetzes ist vorgesehen, da? die Richter den folgenden Voraussetzungen zu entsprechen haben:

a) Sie müssen die Staatsangeh?rigkeit der Volksrepublik China besitzen.

b) Sie müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben.

c) Sie müssen die Verfassung der Volksrepublik China unterstützen.

d) Sie müssen politisch zuverl?ssig, fachlich qualifiziert und moralisch einwandfrei sein.

e) Sie müssen gesund sein.

f) Sie müssen Absolventen einer Fakult?t für Jura oder einer anderen Fakult?t sein und nach der Absolvierung zwei Jahre gearbeitet haben; oder sie müssen Bachelors einer Fakult?t für Jura sein und nach der Absolvierung ein Jahr gearbeitet haben. Wenn sie Magister oder Doktoren einer Fakult?t für Jura sind, unterliegen sie nicht der Beschr?nkung durch die o. g. Arbeitsdauer.

Diejenigen, die wegen einer kriminellen Handlung vorbestraft sind oder unehrenhaft aus dem ?ffentlichen Dienst entlassen worden sind, dürfen nicht als Richter arbeiten.

Au?erdem müssen die Pr?sidenten der Volksgerichte und deren Stellvertreter, die Kammerpr?sidenten und deren Stellvertreter, die Richter und deren Assistenten sowie die Volkssch?ffen in übereinstimmung mit dem Organisationsgesetz für Volksgerichte Bürger sein, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und das aktive und das passive Wahlrecht sowie juristische Kenntnisse besitzen.

2. Berufung und Abberufung der Richter

Die Verfassung und das Gesetz legen die Befugnisse und das Verfahren für die Berufung und Abberufung der Richter fest.

Die Pr?sidenten der Volksgerichte aller Ebenen werden von den Volkskongressen der jeweiligen Ebene gew?hlt bzw. abgesetzt. Ihre Amtszeit entspricht der der Volkskongresse der jeweiligen Ebene. Die Berufung und Abberufung ihrer Stellverteter, der Mitglieder der Richterausschüsse, der Kammerpr?sidenten und deren Stellvertreter sowie der Richter werden von ihnen den st?ndigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene vorgeschlagen. Die assistierenden Richter werden von ihnen berufen bzw. abberufen. Die Methoden für die Berufung und Abberufung der Richter der Sondervolksgerichte werden vom St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses festgelegt.

Die Richter und die assistierenden Richter werden durch ?ffentliche Prüfung und strenge Kontrolle aus den Kandidaten, die die Qualifikation für Richter besitzen, nach ihrem politischen Verhalten und ihren fachlichen F?higkeiten ausgew?hlt. Die Kandidaten für die Pr?sidenten der Volksgerichte und deren Stellvertreter, die Mitglieder der Richterausschüsse, die Kammerpr?sidenten und deren Stellvertreter werden aus denjenigen, die praktische Arbeitserfahrungen haben, ausgew?hlt.

Die Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der st?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig ?mter in Verwaltungsorganen, Staatsanwaltschaften, Unternehmen oder Institutionen bekleiden oder als Rechtsanw?lte fungieren.

Richter, die ihre Staatsangeh?rigkeit eingebü?t haben, in der Kontrolle negativ bewertet werden, die Disziplin oder das Gesetz verletzt haben oder aus Gesundheitsgründen lange Zeit ihren Amtspflichten nicht nachkommen k?nnen, sollen nach dem Gesetz ihres Amtes enthoben werden.

3. Absicherungssystem für Richter

Nach dem Richtergesetz genie?en die Richter, die ihren Amtspflichten nachkommen, die folgenden Absicherungen:

a) Berufsabsicherung: Den Richtern, die ihren Amtspflichten nachkommen, sollen entsprechende Befugnisse und Arbeitsbedingungen gew?hrt werden. Sie sollen frei von Einmischung durch Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen Rechtsf?lle verhandeln. Sie werden ohne gesetzliche Gründe und ohne die Einleitung eines gesetzlichen Verfahrens nicht abgesetzt, degradiert, entlassen oder bestraft.

b) Gehaltsabsicherung: Die Richter beziehen nach den entsprechenden Bestimmungen ihre Geh?lter, werden versichert und genie?en andere Vergünstigungen.

c) Absicherung der pers?nlichen Sicherheit: Die pers?nliche Sicherheit der Richter und die Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Wohnung werden gesetzlich geschützt.

d) Andere Absicherungen: Die Richter haben das Recht auf Demission, Beschwerde oder Anklage und Fortbildung.

4. Bef?rderungssystem für Richter

Für die Richter gibt es zw?lf R?nge. Der Pr?sident des Obersten Volksgerichts ist der Chefrichter. Die Richter vom 2. bis 12. Rang sind Gro?e Richter, h?here Richter und einfache Richter. Der Rang eines Richters wird nach seinem Amt, seinem politischen Verhalten, seiner fachlichen F?higkeit, seiner Arbeitsleistung und seinem Dienstalter bestimmt. Nach der Bewertung am Jahresende werden die Richter Rang um Rang bef?rdert. Die Bewertung der Richter wird von dem Gericht, in dem sie arbeiten, durchgeführt. Sie mu? objektiv und unparteiisch sein und erfolgt nach dem Prinzip der Verbindung der Führung mit den Massen und der Kontrolle in normalen Zeiten mit der Kontrolle am Jahresende.

5. Auszeichnungs- und Bestrafungssystem für Richter

Richter, die bei Gerichtsverhandlungen bewerkenswerte Leistungen erzielt oder gro?e Beitr?ge geleistet haben oder andere gro?e Taten vollbracht haben, sollen ausgezeichnet werden. Die Auszeichnung gliedert sich in Belobigung, Auszeichnung mit einem ?Verdienst erster Klasse“, Auszeichnung mit einem ?Verdienst zweiter Klasse“, Auszeichnung mit einem ?Verdienst dritter Klasse“ und Verleihung eines Ehrentitels. Hier gilt das Prinzip der Verbindung des geistigen Anreizes mit dem materiellen Anreiz.

Es ist den Richtern verboten, Meinungen, die dem Ansehen des Staates schaden, zu ?u?ern, sich an illegalen Organisationen zu beteiligen, an Versammlungen oder Demonstrationen, die sich gegen den Staat richten, oder an Streiks teilzunehmen, Unterschlagungen zu begehen, Bestechungsgelder anzunehmen, durch Folter ein Gest?ndnis zu erpressen, Beweise zu verheimlichen oder zu verf?lschen, Staatsgeheimnisse oder Geheimnisse in bezug auf die Rechtsprechung zu verraten, die legitimen Rechte und Interessen der Bürger, juristischen Personen oder Organisationen zu verletzen, wegen Pflichtvergessenheit ein falsches Urteil zu f?llen oder Proze?führenden schwere Verluste beizubringen, mit Absicht Gerichtsverhandlungen zu verz?gern, ihre Stellung und Macht für pers?nliche Interessen oder Interessen von anderen zu mi?brauchen, sich gesch?ftlich zu bet?tigen, unerlaubt mit Proze?führenden und deren Agenten zusammenzutreffen oder ihre Einladung zu einem Bankett sowie Geschenke anzunehmen.

Richter, die o. g. Verst??e gegen Gesetz und Disziplin begangen haben, sollen bestraft werden. Die Bestrafung gliedert sich in Verwarnung, Verweis, strengen Verweis, Degradierung, Amtsenthebung und Entlassung. Wer seines Amtes enthoben wird, dessen Lohnstufe und Rang werden gleichzeitig herabgesetzt. Wer ein Verbrechen begangen hat, wird strafrechtlich verfolgt.

6. Andere Bestimmungen

Die Richter haben das Recht auf Pensionierung, Demission, Fortbildung, Beschwerde oder Anklage. Nach der Pensionierung beziehen sie nach den Bestimmungen des Staates eine Altersrente und genie?en andere Vergünstigungen.

(3) Die Formen der Gerichtsorganisation

Nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für Volksgerichte und anderer Gesetze hat die Gerichtsorganisation die folgenden drei Formen:

1. Einzelrichter

Dies ist eine Gerichtsorganisation für die Verhandlung einfacher Rechtsf?lle. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Einzelrichter für folgende Rechtsf?lle zust?ndig:

a) Privatklagen erster Instanz und andere geringfügige Straff?lle;

b) Einfache Zivilrechtsf?lle und Wirtschaftsstreitigkeiten, die von Volksgerichten der Grundebene und ihren Vertretungen verhandelt werden;

c) Rechtsf?lle, die in einem Sonderverfahren verhandelt werden. Mit Ausnahme von F?llen, die die Eigenschaft der W?hler betreffen, oder anderen schwerwiegenden und komplizierten F?llen, die von Richterkollegien verhandelt werden müssen, werden solche F?lle von Einzelrichtern verhandelt.

2. Richterkollegium

Dies ist eine Gerichtsorganisation, die sich aus drei oder mehr Richtern oder Richtern und Volkssch?ffen zusammensetzt und Rechtsf?lle kollektiv verhandelt. Mit Ausnahme von einfachen Rechtsf?llen, die von Einzelrichtern verhandelt werden, sollen die Straff?lle, Zivilrechtsf?lle und Wirtschaftsstreitigkeiten erster Instanz von einem Richterkollegium, das aus drei Richtern besteht, verhandelt werden. Die adminstrativen F?lle erster Instanz werden ausnahmslos von einem Richterkollegium verhandelt. Die Rechtsf?lle zweiter Instanz, die Wiederaufnahmesachen und die überprüfung von Todesstrafen werden ebenfalls ausnahmslos von einem Richterkollegium verhandelt.

Das Richterkollegium ist die grundlegende Gerichtsorganisation. Seine Mitglieder amtieren nicht st?ndig, sondern auf Zeit. Der Gerichts- oder Kammerpr?sident ernennt eines von ihnen zum Vorsitzenden des Richterkollegiums. Wenn der Gerichts- oder Kammerpr?sident an der Gerichtsverhandlung teilnimmt, ist er der Vorsitzende des Richterkollegiums. Wenn es bei der Diskussion des Richterkollegiums über den verhandelten Rechtsfall zu Meinungsverschiedenheiten kommt, gilt das Prinzip, da? sich die Minderheit der Mehrheit fügen mu?, aber die Meinung der Minderheit mu? ins Protokoll aufgenommen werden, das von den Mitgliedern des Richterkollegiums unterzeichnet wird.

3. Richterausschu?

Nach dem Organisationsgesetz für Volksgerichte richten die Volksgerichte aller Ebenen einen Richterausschu? ein. Die Berufung bzw. Abberufung der Mitglieder des Richterausschusses wird vom Gerichtspr?sidenten dem st?ndigen Ausschu? des Volkskongresses der gleichen Ebene vorgeschlagen. Der Richterausschu? wird vom Gerichtspr?sidenten geleitet. Seine Aufgabe besteht darin:

a) über schwerwiegende oder komplizierte Rechtsf?lle zu diskutieren;

b) in der Gerichtsverhandlung gemachte Erfahrungen zusammenzufassen;

c) über andere Fragen in Bezug auf die Gerichtsverhandlung zu diskutieren.

(4) Die grundlegenden Systeme für die Gerichtsverhandlung

1. System der ?ffentlichen Gerichtsverhandlung

In Artikel 125 der Verfassung der Volksrepublik China hei?t es: ?Alle Verhandlungen der Volksgerichte mit Ausnahme der gesetzlich definierten Sonderf?lle sind ?ffentlich durchzuführen.“ Das hei?t, da? Bürger an der ganzen Gerichtsverhandlung au?er an der Diskussion des Richterkollegiums teilnehmen und Journalisten über die Gerichtsverhandlung recherchieren und berichten dürfen. Das Gericht soll vor der Verhandlung über die Rechtsf?lle, die nach dem Gesetz ?ffentlich verhandelt werden sollen, den Sachverhalt im Proze?, die Namen der Proze?führenden und den Termin und Ort der Gerichtsverhandlung bekanntgeben.

Nach den Bestimmungen von Artikel 7 des Organisationsgesetzes für Volksgerichte dürfen die folgenden Rechtsf?lle nicht ?ffentlich verhandelt werden:

a) Rechtsf?lle, die Staatsgeheimnisse betreffen;

b) Rechtsf?lle, die private Geheimnisse betreffen;

c) Delikte von Minderj?hrigen.

Au?erdem k?nnen Rechtsf?lle, die Ehescheidungen oder Gesch?ftsgeheimnisse betreffen, nach den Bestimmungen der Zivilproze?ordnung unter Ausschlu? der ?ffentlichkeit verhandelt werden, wenn die Proze?führenden dies beantragen.

2. Verteidigungssystem

Nach der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte haben die Angeklagten das Recht auf Verteidigung.

Gem?? der Strafproze?ordnung haben die Volksgerichte die Pflicht, den Angeklagten zu versichern, verteidigt zu werden, und konkrete Bestimmungen über die Durchsetzung dieses Prinzips und Systems auszuarbeiten. Die Verd?chtigen und Angeklagten k?nnen ihr Recht auf Verteidigung selbst ausüben oder eine oder zwei Personen mit der Verteidigung betrauen. Folgende Personen k?nnen als Verteidiger vor Gericht auftreten:

a) Rechtsanw?lte;

b) Von Volksorganisationen oder den Arbeitseinheiten der Verd?chtigen und Angeklagten empfohlene Personen;

c) Vormünder, Verwandte oder Freunde der Verd?chtigen und Angeklagten.

Wer gerade eine Gef?ngnisstrafe verbü?t oder wem die pers?nliche Freiheit aberkannt oder beschr?nkt ist, darf nicht als Verteidiger fungieren.

Von dem Tag an, an dem Rechtsf?lle, gegen die ?ffentliche Anklage erhoben ist, vor Gericht kommen, haben die Verd?chtigen das Recht, Verteidiger zu beauftragen. Die Angeklagten bei Privatklagen haben das Recht, jederzeit einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen. Was Rechtssachen betrifft, in denen ?ffentliche Ankl?ger vor Gericht erscheinen, kann das Volksgericht einen Rechtsanwalt, der sich verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten, beauftragen, den Angeklagten zu verteidigen, wenn dieser wegen finanzieller Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen keinen Verteidiger beauftragt hat. Wenn der Angeklagte ein Blinder oder Taubstummer oder ein Minderj?hriger ist und keinen Verteidiger hat oder wenn der Angeklagte m?glicherweise zum Tode verurteilt wird und keinen Verteidiger beauftragt hat, soll das Volksgericht einen Rechtsanwalt, der sich verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten, beauftragen, ihn zu verteidigen.

3. System der Gerichtsverhandlung in zwei Instanzen

In Artikel 12 des Organisationsgesetzes für Volksgerichte hei?t es: ?Für die Verhandlung von Rechtsf?llen praktiziert das Volksgericht das System der Gerichtsverhandlung in zwei Instanzen, wobei die zweite Instanz die letzte Instanz ist.“ Das hei?t, da? ein Rechtsfall in zwei Instanzen verhandelt und in zweiter Instanz entschieden wird.

Das Volksgericht hat vier Stufen und zwei Instanzen und f?llt bei der Verhandlung in zweiter Instanz das endgültige Urteil. Die Rechtsf?lle werden nach ihrem Charakter und Schwierigkeitsgrad in der entsprechenden Instanz verhandelt. Wenn die Proze?führenden das erstinstanzliche Urteil oder die erstinstanzliche Entscheidung nicht akzeptieren, k?nnen sie sich innerhalb einer gesetzlich festgesetzten Frist mit einer Berufung an das Volksgericht der n?chsth?heren Ebene wenden; wenn die Volksstaatsanwaltschaft meint, da? das erstinstanzliche Urteil oder die erstinstanzliche Entscheidung falsch ist, kann sie innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist beim Volksgericht der n?chsth?heren Ebene Beschwerde einlegen. Wenn die Proze?führenden innerhalb der Berufungsfrist keine Berufung einlegen und die Volksstaatsanwaltschaft keinen Einspruch erhebt, gelten das Urteil bzw. die Entscheidung der ersten Instanz als rechtskr?ftig. Urteile und Entscheidungen, die ein Volksgericht der h?heren Ebene nach der Verhandlung über die Berufung oder den Einspruch gef?llt bzw. getroffen hat, sind endgültig. Mit Ausnahme der Todesstrafe, die nach dem Gesetz zu überprüfen ist, werden das Urteil bzw. die Entscheidung sofort rechtskr?ftig.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt das erstinstanzliche Urteil in folgenden Rechtsf?llen als das endgültige Urteil:

a) Vom Obersten Volksgericht verhandelte erstinstanzliche Rechtsf?lle;

b) Von Volksgerichten der Grundebene nach dem von der Zivilproze?ordnung festgelegten Sonderverfahren verhandelte Rechtsf?lle in Bezug auf die Eigenschaft der W?hler; Rechtsf?lle in Bezug auf die Best?tigung der Gesch?ftsunf?higkeit von Bürgern oder die Beschr?nkung ihrer Gesch?ftsf?higkeit; Rechtsf?lle in Bezug auf eine Verschollenenerkl?rung; Rechtsf?lle in Bezug auf eine Todeserkl?rung und Rechtsf?lle in bezug auf die Best?tigung von herrenlosen Sachen.

4. Kollegialsystem

Nach den Bestimmungen von Artikel 10 des Organisationsgesetzes für Volksgerichte gilt für die Gerichtsverhandlung das Kollegialsystem, nach dem alle Rechtsf?lle mit Ausnahme von einfachen Zivilrechtsf?llen und gesetzlich anderweitig definierten Rechtsf?llen von einem Richterkollegium verhandelt werden müssen. Das Richterkollegium setzt sich aus drei oder mehr Richtern und Volkssch?ffen zusammen. Die Zahl der Mitglieder des Richterkollegiums mu? ungerade sein. Normalerweise betr?gt sie drei. Bei der Diskussion gilt das Prinzip, da? sich die Minderheit der Mehrheit fügen mu?. Die Minderheit kann sich ihre Meinung vorbehalten und ihre Meinung mu? ins Protokoll aufgenommen werden. Die Richter und die Volkssch?ffen haben gleiche Rechte.

5. Ausschlie?ungssystem

Das Ausschlie?ungssystem ist ein gesetzliches System, nach dem Richter und andere Gerichtspersonen nicht an der Verhandlung eines Rechtsfalls teilnehmen dürfen, wenn sie gewisse besondere Beziehungen zu dem Rechtsfall oder zu den Proze?führenden haben und eine unparteiische Entscheidung des Rechtsfalls beeintr?chtigen k?nnten.

In übereinstimmung mit den Bestimmungen der Strafproze?ordnung sollen Richter, Staatsanw?lte und Ermittlungsbeamte in einem der folgenden F?lle sich selbst ausschlie?en, und die Proze?führenden und deren gesetzliche Vertreter haben das Recht, sie aufzufordern, sich auszuschlie?en:

a) Sie sind selbst Prozessierende oder nahe Verwandte der Proze?führenden;

b) Der angestrengte Proze? liegt in ihrem eigenen Interesse oder dem Interesse ihrer nahen Verwandten;

c) Sie haben als Zeuge, Gutachter, Verteidiger oder Vertreter der Parteien, die einen zus?tzlichen Zivilproze? anstrengen, fungiert;

d) Sie haben andere Beziehungen zu den Parteien des angestrengten Prozesses, was eine unparteiische Entscheidung des Rechtsfalls beeintr?chtigen kann.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Protokollführer, Dolmetscher und Gutachter.

Die Ausschlie?ung der Richter wird vom Pr?sidenten des jeweiligen Gerichts und die des Gerichtspr?sidenten vom Richterausschu? des jeweiligen Gerichts entschieden.

Die Zivilproze?ordnung und die Verwaltungsproze?ordnung enthalten ?hnliche Bestimmungen.

6. System der überprüfung der Todesstrafe

Es handelt sich hier um das Verfahren und die Art und Weise der überprüfung und Best?tigung der Todesstrafe.

Nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für Volksgerichte und der Strafproze?ordnung soll die Todesstrafe mit Ausnahme jener, die vom Obersten Volksgericht entschieden wird, dem Obersten Volksgericht zur Best?tigung vorgelegt werden. Wenn notwendig, kann das Oberste Volksgericht die h?heren Volksgerichte der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte bevollm?chtigen, das Recht auf die Best?tigung der Todesstrafe, die über M?rder, Vergewaltiger, R?uber, Bombenterroristen und andere Verbrecher, die die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft gef?hrden, verh?ngt wird, auszuüben. Eine Todesstrafe mit zweij?hriger Strafaussetzung, die von einem Volksgericht der mittleren Ebene ausgesprochen worden ist, ist von einem h?heren Volksgericht zu best?tigen. Ein vom Obersten Volksgericht best?tigtes Todesurteil eines Volksgerichts der mittleren Ebene mu? einem h?heren Volksgericht zur überprüfung und Genehmigung und dann wieder dem Obersten Volksgericht zur Best?tigung vorgelegt werden. Wenn das h?here Volksgericht nicht mit dem Todesurteil einverstanden ist, kann es den Rechtsfall übernehmen oder dem Volksgericht der mittleren Ebenen zur nochmaligen Verhandlung zurückgeben.

7. System der überprüfung von Entscheidungen

Es wird auch als Wiederaufnahmesystem bezeichnet. Damit ist gemeint, da? das Volksgericht Urteile und Entscheidungen, die bereits rechtskr?ftig geworden sind, nach dem Gesetz nochmals verhandelt. Dieses System ist eine Erg?nzung zum System der Gerichtsverhandlung in zwei Instanzen.

In übereinstimmung mit dem Organisationsgesetz für Volksgerichte und mit der Zivil-, Straf- und Verwaltungsproze?ordnung beinhaltet dieses System die folgenden Punkte:

a) Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur überprüfung von Entscheidungen ist, da? Urteile und Entscheidungen, die bereits rechtskr?ftig geworden sind, hinsichtlich der Best?tigung von Tatsachen oder der Anwendung von Gesetzen m?glicherweise falsch sind.

b) Nur die Pr?sidenten der Volksgerichte aller Ebenen, die Volksgerichte der h?heren Ebene, die Volksstaatsanwaltschaften der h?heren Ebene, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft haben das Recht, Verfahren zur überprüfung von Entscheidungen einzuleiten.

c) Das Verfahren zur überprüfung von Entscheidungen kann auf folgende Art und Weise eingeleitet werden: Der Pr?sident eines Volksgerichts bittet den Richterausschu?, dies zu tun; das Oberste Volksgericht übernimmt einen Rechtsfall von einer unteren Instanz oder weist ein untergeordnetes Volksgericht an, das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten; die Oberste Volksstaatsanwaltschaft oder die Volksstaatsanwaltschaft der h?heren Ebene erhebt nach dem Verfahren zur überprüfung von Entscheidungen Einspruch.

d) Wenn das Volksgericht nach dem Verfahren zur überprüfung von Entscheidungen einen Rechtsfall aufs neue verhandelt, soll es ein neues Richterkollegium bilden. Wenn der Rechtsfall ein Rechtsfall der ersten Instanz ist, soll er nach dem Verfahren erster Instanz verhandelt werden. Es ist erlaubt, Berufung oder Einspruch gegen die getroffene Entscheidung einzulegen. Wenn der Rechtsfall ein Rechtsfall der zweiten Instanz ist oder ein Rechtsfall, den das Volksgericht der h?heren Ebenen übernimmt, soll er nach dem Verfahren zweiter Instanz verhandelt werden. Das gef?llte Urteil und die getroffene Entscheidung sind endgültig.

8. System der Rechtshilfe

Hierbei handelt es sich um eine juristische Handhabung, bei der die Justizbeh?rde (haupts?chlich das Gericht) eines Landes nach einem internationalen Vertrag oder einem bilateralen oder multilateralen Abkommen oder, wenn kein Vertrag existiert, nach dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens auf die Bitte der Justizbeh?rde eines anderen Landes oder des betreffenden Prozessierenden hin für sie bzw. ihn einen Proze? führt.

Die Rechtsfhilfe in China beinhaltet haupts?chlich die folgenden Punkte:

a) Zustellung von Dokumenten, Untersuchung und Beweiserhebung;

b) Gegenseitige Anerkennung und Durchführung gerichtlicher Urteile und Schiedssprüche;

c) Rechtshilfe in Strafsachen, einschlie?lich Zustellung von Dokumenten, Untersuchung, Beweiserhebung und Auslieferung von Verbrechern.

 

 
 
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